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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Architekturfotografie
Lars Gruber Architekturfotografie, Riedeselstrasse 72, 64283 Darmstadt, +49 (0) 160 - 660 23 73, look@larsgruber.de
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Leistung in Kenntnis der AGB bewirkt wird.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch bezüglich zukünftiger gleichartiger Rechtsgeschäfte
2 Auftragsabwicklung
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.3 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.4 Wünscht der Auftraggeber, dass die auftragsgemäß zu fotografierende Örtlichkeit mit Personen im Motiv fotografiert wird, liegt die Verantwortung für die Einholung eventuell erforderlicher Einwilligungen der auf Geheiß des Auftraggebers im Motiv befindlichen Personen allein beim Auftraggeber.
2.5 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.6 Mängelrügen müssen in Textform erfolgen und spätestens eine Woche nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.
3 Honorare und Nebenkosten
3.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
3.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3 Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeit- und Materialaufwand gesondert zu vergüten.
3.4 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
3.5 Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.6 Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.
3.7 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4 Nutzungsrechte
4.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Im Angebot legt der Fotograf die Einräumung von Nutzungsrechten entsprechend der vorab kommunizierten geplanten Verwendung der Fotografien fest und unterbreitet ggf. ein Angebot zu optional möglichen weitergehenden Nutzungsrechteeinräumungen gegen Aufpreis. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4.2 Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der Zustimmung des Fotografen die in Textform erteilt werden kann. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
4.3 Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
4.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung kann beim Bild oder im Impressum des jeweils veröffentlichenden Mediums erfolgen.
4.5 Die Speicherung und/oder Veröffentlichung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
5 Schutzrechte Dritter
5.1 Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.3) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
5.2 Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziffer 5.1 analog anzuwenden.
5.3 Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 5.1 oder 5.2 oder 2.4 resultieren.
5.4 Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.3) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen zustehen.
6 Haftung und Schadensersatz
6.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Fotograf bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Auf Schadensersatz haftet der Fotograf – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Fotograf vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3 Die sich aus 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Nutzers nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Nutzer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Nutzers (insbesondere gem. §§ 648, 648a BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7 Rechtswahl
7.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
7.2 Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als diesen dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der diesen durch diejenigen zwingenden Bestimmungen des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt wird.
8 Gerichtsstandvereinbarung
8.1 Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz Darmstadt für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Dies gilt auch für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach außerhalb von Deutschland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
8.2 Dies gilt nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. In diesem Fall ist Klage vor dem zuständigen Gericht des Wohnsitzmitgliedstaates zu erheben.